Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Übersendung der Erwiderung der Vorhabenträgerin zu den von mir und zahlreichen anderen Einwendern vorgetragenen Bedenken gegen die Planfeststellung für das Vorhaben „Bf Fürstenberg“. Die von mir vorgebrachten Einlassungen bestehen in vollem Umfang fort. Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass die von der DB vorgelegte Planung in keiner Weise geeignet ist, den Bahnhof künftig gut zugänglich im Sinne möglichst kurzer Wege, barrierefrei und sicher auszugestalten. In der Erwiderung wurden vorliegende Alternativen, insbesondere die vom VBB vorgelegte Planung, nicht gewürdigt. Ohne auf Ihre 34seitige Erwiderung im Einzelnen einzugehen fasse ich meine nach wie vor bestehenden Einwendungen wie folgt zusammen:
- Anforderungen des Denkmalschutzes. Die Bahn argumentiert, ein Festhalten an der derzeitigen Personenunterführung und damit die Umsetzung des VBB-Vorschlags sei mit den Anforderungen des Brandenburger Denkmalschutzes nicht vereinbar. Argumentiert wird, ein Festhalten an der derzeitigen Personenunterführung hätte eine vollständige Zerstörung des denkmalgeschützten Mittelbahnsteigdaches zur Folge und sei daher baudenkmalrechtlich nicht genehmigungsfähig. Das ist nicht zutreffend. Auch mit der VBB-Variante und dem Erhalt der derzeitigen Personenunterführung ist keinesfalls eine „Zerstörung des Denkmals“ verbunden. Vielmehr kann neben dem vollständigen Mittelbahnsteigdach zusätzlich auch die denkmalgeschützte Unterführung (keine Achslasten mehr) und der denkmalgeschützte Glaspavillion erhalten bleiben. Zudem bleibt die historische Erschließung des Bahnhofs und die städtebauliche Integration erhalten. Dies hat auch der Landkreis Oberhavel in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2025 klargestellt: „Eine zeitweise Demontage und Einlagerung historischer Bauteile, um Baufreiheit zu schaffen, und die anschließende Wiederinstallation an ursprünglicher Stelle sind denkmalrechtlich grundsätzlich denkbar, wenn dies aus statischer Sicht möglich ist.“
- Vorrang hindernisfreier Wege. Die DB argumentiert hinsichtlich des von mir vorgetragenen Einwands, der gesetzlich vorgeschriebene Vorrang hindernisfreier Wege sei nicht eingehalten, bei den Ausführungsbestimmungen der DB Station & Service AG zur Anwendung der TSI PRM 2015 bei Stationsbauwerken handele es sich „lediglich um unternehmensinterne Regelungen“ die nicht verbindlich seien. Ob das zutreffend ist, mag dahingestellt sein. Rechtlich verbindlich ist hingegen die VERORDNUNG (EU) Nr. 1300/2014 DER KOMMISSION vom 18. November 2014 (TSI-PRM VO). Dort heißt es im Anhang unter Ziffer 4.2.1.2: „(2) Die Länge der hindernisfreien Wege muss der kürzesten praktisch umsetzbaren Entfernung entsprechen.“ Diese Vorgabe wurde offensichtlich nicht eingehalten. Der VBB-Vorschlag zeigt, dass es eine „praktisch umsetzbare“ Alternative zu den Planungen der DB gibt.
- Eingriffe in das Grundeigentum Dritter. Die Bahn lehnt einen Beginn der stadtseitigen Rampe direkt am Glaspavillion u.a. mit dem Argument ab, dass„Eingriffe in das Grundeigentum Dritter aufgrund des Baus der Bahnanlagen sowie in die Umwelt auf das erforderliche Minimum reduziert wurden.“ Diese Erwiderung suggeriert, dass ein Bau der Rampe auf städtischem Grund und Boden von der Stadt Fürstenberg untersagt würde. Das ist nachweislich nicht der Fall. Die Stadt hat vor über zehn Jahren selbst eine solche Rampe geplant. Diese Lösung wurde auch 2014 im Projektarbeitskreis gemeinsam mit wichtigen Stakeholdern wie dem VBB vereinbart. Die Stadt hat der DB zudem vor ca. 2 Jahren explizit die erforderlichen Flächen proaktiv und kostenlos angeboten.
Ich bitte um nochmalige Prüfung der vorgetragenen Argumente, insbesondere unter Berücksichtigung des aus meiner Sicht in nahezu allen Belangen besser geeigneten Alternativvorschlags des VBB. Aufgrund der dargestellten Sachlage gehe ich nicht davon aus, dass die von der DB vorgelegte Planung genehmigungsfähig ist.
Freundliche Grüße