Ihr Geschäftszeichen 51127-511ppa/068-2301#002
Meine Einwendung gegen die Planung der Deutschen Bahn für den Bahnhof Fürstenberg
Hier: Ihre Erwiderung vom 10.03.2026
Sehr geehrter Herr Krause,
hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Erwiderung am 12.03.2026.
Dazu ist aus meiner Sicht folgendes zu entgegnen:
- Sie haben für dieses Schreiben 8 Monate gebraucht und setzen mir nun eine Frist für die Entgegnung von 3 Wochen. Das ist unverhältnismäßig und wird von mir kritisiert.
- Sie kündigen im Anschreiben eine „Erwiderung der Vorhabenträgerin zu Ihrer Einwendung“ an. Ich darf also eine konkrete Befassung MENER Einwände erwarten. Diese liegt mir jedoch nicht vor. Übersendet haben Sie stattdessen eine „Gesamtstellungnahme zur Erwiderung der Einwendungen von Privatpersonen“. Auf meine Einwendungen sind Sie also nicht eingegangen oder, möglicherweise, summarisch und mit andere Positionen vermischt. Sie muten mir also zu a) herauszufinden, wo in der Tabelle meine Einwendung jeweils zu finden sein könnte und b) einzuschätzen, in wie weit meine Einwendungen ba) verstanden und bb) angemessen berücksichtigt worden sind. Dieses Vorgehen wird von mir als unangemessen und ermessenfehlerhaft kritisiert. Ich verlange die Angabe der Rechtsgrundlage, auf die Sie sich dabei beziehen und eine konkrete, individuelle Erwiderung.
Gleichwohl ergibt die Durchsicht Ihrer Sammlung von Einwänden und Argumenten einer Ab- (eher: Weg-)wägung ein erstes Bild, zu dem ich mich nachstehend äußere. Danach ist der Kerngehalt meiner Einwände nicht angemessen berücksichtigt worden. Ihre Erwiderung ist ermessenfehlerhaft.
Ich habe mich vor allem zu drei Themenfeldern geäußert: planerische Berücksichtigung des Hausbahnsteigs, Einbau von Fahrstühlen und Durchstich nach Westen.
Zum ersten Aspekt „Hausbahnsteig“.
Sie führen an, Sie seien gehalten nur zwei Bahnsteigkanten vorzusehen und die Nutzung des Hausbahnsteigs würde eine dritte „ohne verkehrliche Notwendigkeit“ erfordern. Dazu ist folgendes zu sagen: Erstens ist eine Planung denkbar, die auch insgesamt mit nur zwei Bahnsteigkanten auskommt und dabei den Hausbahnsteig (zweite Bahnsteigkante) nach Verbreiterung einbezieht. Das wurde offenbar nicht geprüft. Hier liegt ein „Bias“ vor, weil offenbar ein Mittelbahnsteig von den Planenden nur als mit zwei Bahnsteigkanten, an denen Züge halten, gedacht wird. Das ist sachlich falsch. Zweitens ist die Argumentation nicht zwingend, weil hier ein planerischer Ermessenspielraum besteht. Fazit: Der unmittelbar nachvollziehbare Charme einer Planung, die den Hausbahnsteig einbezieht, wurde ausgeblendet und deren Vorteile für die Anforderung Barrierefreiheit willkürlich ignoriert.
Ihr zweites Argument der Bahnsteighöhe ist wirkungslos, weil a) die Höhe jeder Bahnsteigkante zum Zug hin baulich angepasst werden kann und b) bezüglich der Bahnsteig- und EInstiegshöhen verschiedener Waggonarten ohnehin ein beispielloses und unlogisches Durcheinander besteht.
Sie behaupten ferner, den Gedanken des Einwandes „Verbreiterung des Hausbahnsteigs“ „im Rahmen der Planung und Entscheidung zur Vorzugsvariante berücksichtigt“ zu haben. Dies ist a) unverständlich, b) ein Allgemeinplatz und c) an Hand der übermittelten Tabelle nicht nachvollziehbar.
Ihr Argument der fehlenden Eigentumsrechte am Hausbahnsteig geht ins Leere, weil a) der Eigentümer Herr Tim Lehmann, bereits mehrfach angegeben hat, in diesem Punkt verhandlungsoffen zu sein, b) die Bahn darauf in keiner Weise eingegangen ist und Ihr Argument schon deshalb schlicht als Vorwand erkennbar ist.
Zum zweiten Aspekt „Aufzüge“
Hier besteht Ihr Argument im Kern darin zu behaupten „Schweizer Rampen“ seien nicht barrierefrei und deshalb würde beim Ausfall eines Aufzugs gegen diese Anforderung komplett verstoßen werden. Das Argument ist nicht stichhaltig, weil die Gradzahl in Verordnungen willkürlich und änderbar ist (Menschen in der Schweiz sind physiologisch nicht anders als in Deutschland) und weil es Haltestellen gibt, die Treppen und Aufzüge (sowie ggf. Rolltreppen) kombinieren; das ist also offenbar erlaubt, gleichwohl bei einem Stromausfall ebenfalls das skizzierte Problem auftreten würde. Es wirkt auch unangemessen mit Problemen in einem seltenen Havariefall zu argumentieren und gleichzeitig für den Regelfall erhebliche Probleme in Masse zu verursachen. Zusätzlich sei darauf verwiesen, dass die geplante Länge und Lage der Rampen ohnehin Zweifel aufkommen lassen, ob damit eine Barrierefreiheit als gegeben begründet werden kann.
Schon die Kürze und die Unterkomplexität der vorliegenden Wegwägung der Forderung „Aufzüge“ spricht dafür, dass Sie in diesem Punkt ermessenfehlerhaft argumentieren und zu einem falschen Schluss kommen.
Zum dritten Aspekt „Durchstich nach Westen“
Sie wenden ein die Stadt wäre an den Kosten zu beteiligen, habe das abgelehnt und deshalb hätten Sie keine Westanbindung geplant. Diese Darstellung ist falsch. Richtig ist vielmehr, dass Sie a) keinerlei Gesprächsbereitschaft in diesem Punkt zeigten, b) niemals eine Westanbindung auch nur skizzierten und c) die Stadt keineswegs abschließend und verbindlich Stellung bezogen hat und auch nicht haben kann, weil die monetäre Auswirkung einer kommunalen Beteiligung überhaupt noch nicht geprüft, erwogen und bewertet werden konnte. Dies wäre erst nach einem planerischen Ansatz und einer Kostenschätzung sowie nach einer Verhandlung über die Kostenteilung möglich. Das liegt auf der Hand und muss nicht weiter begründet werden. Sie schießen also auch hier vorschnell eine Option aus, so dass Ihr Argument zum bloßen Vorwand schrumpft.
Die eventuelle Erhöhung der Baukosten kann nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden, ist aber von geringem Belang, weil a) die Baukosten von Bahnprojekten stets oder zumindest häufig steigen, b) derlei Optionen in die Projektbudgetierung bereits einbezogen sein dürften und c) Mehrkosten begründet sein können, wenn ein Aufwuchs an Nachfrage = Steigerung der Umsätze = Steigerung der Erlöse sowie allemal die Festigung der Marktposition der Bahn infolge der besseren Anbindung des Bahnhofs prognostiziert werden kann. Dies ist aber nicht ansatzweise in Ihre Überlegungen einbezogen, sondern vorschnell und ermessenfehlerhaft ausgeschlossen worden.
Ich widerspreche Ihrer Erwiderung und halte meine Einwendungen aufrecht.
Freundlicher Gruß